Satzung 

Verein „Für Ein Schönes Buckow“ e.V. 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Verein „Für Ein Schönes Buckow“ e.V.“, im Folgenden kurz „Verein” genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. 

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 

1.3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. 

2.2  Zweck des Vereins ist die Förderung: 

  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Berlin, sowie des Umweltschutzes, 
  • der Bildung
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der genannten gemeinnützigen Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Durchführung von bürgerschaftlich organisierten Aktionen zum Umweltschutz und der Landschaftspflege im Ortsteil Buckow (z.B. Müllsammelaktionen, Pflanzaktionen),
  • Schaffung und Verbreitung von Bildungsmaterialien zu Themen des Umweltschutzes (z.B. pfleglicher Umgang mit der Umwelt und natürlichen Ressourcen, Mülltrennung), 
  • Sensibilisierung der Nachbarschaft zum Thema soziale und ökologische Nachhaltigkeit und Schaffung von entsprechenden Beteiligungsformaten z.B. jährliches Nachhaltigkeitsfest, Kiezputz Der Verein führt die Tätigkeiten unmittelbar selbst durch. Zur Verbesserung der Zweckverwirklichung werden zusätzlich die Vernetzung und Netzwerktreffen mit entsprechenden Neuköllner bzw. Berliner Initiativen, Projekten sowie mit zuständigen Behörden und eine Beteiligung am kommunalen Erfahrungsaustausch anstrebt.

2.3  Der Verein ist selbstlos tätig; er ist demokratisch aufgestellt und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

2.4  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Bestrebungen zu handeln.

2.5  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragte Personen können eine angemessene Vergütung bis zur Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. 

2.6  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.7  Er unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht.  

§ 3 Organe des Vereins

3.1   Organe des Vereins sind: 

          der Vorstand, 

          die Mitgliederversammlung 

          die Kassenprüfer. 

§ 4 Vorstand

4.1   Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: 

          -     dem ersten Vorsitzenden, 

          -     dem zweiten Vorsitzenden, 

          -     dem Kassierer und 

          -     dem Protokollführer. 

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist danach derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. 

4.2   Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. 

4.3   Zur Unterstützung des Vorstandes können ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung Beisitzer gewählt werden. 

4.4   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes. 

Insbesondere: 

-      die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, 

-      die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, 

-      die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und 

-      die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. 

Der Vorstand kann Ausgaben bis zu einer Höhe von 1/3 des Gesamthaushalts beschließen. Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Mitglieder. Die Zustimmung kann telefonisch oder im Umlaufverfahren eingeholt werden. Das Ergebnis ist namentlich in einem Protokoll festzuhalten. 

4.5   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliederversammlung 

5.1   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. oder vertreten ist. Kommt das Quorum nicht zustande, so kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einladen. Diese ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmrechtsübertragungen bedürfen der schriftlichen Form. 

5.2   Die Jahreshauptversammlung findet im Laufe der ersten drei Kalendermonate ab Beginn des Geschäftsjahres statt. Zur Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand vom Mitglied mitgeteilte Mail- oder Postadresse versandt wurde.

5.3  Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Vierteil der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

5.4  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind nur mit Zustimmung von mindestens drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder zur Abstimmung zu bringen. 

5.5  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. 

5.6  Die Termine der Mitgliederversammlungen des laufenden Geschäftsjahres werden vor der Jahreshauptversammlung im Voraus festgelegt. 

5.7  Über den Ablauf sowie über die gefassten Beschlüsse und deren Zustandekommen in der Jahreshauptversammlung, der außerordentlichen Hauptversammlung und den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied / dem Vorstandsmitglied, dass die Versammlung geleitet hat zu unterzeichnen. 


§ 6 Mitgliedschaft: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

6.1  Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die sich für die Interessen des Vereins einsetzt ist. Die Versammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. 

6.2  Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Verwendung der vorgefertigten Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit 

6.3  Der Verein hat folgende Mitglieder: -  Ordentliche Mitglieder, -  Fördermitglieder, -  Ehrenmitglieder.

6.4  Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. 

6.5  Die Mitgliedschaft erlischt: 

-  Durch Kündigung. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

-  Durch Tod eines Mitgliedes. 

-  Durch Ausschluss; dieser kann auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen und Ziele des Vereins grob verletzt hat oder gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nachhaltig verstoßen hat. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

7.1  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt: - Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen sowie in den Mitgliederversammlungen sein Stimmrecht auszuüben.

7.2  Die Mitglieder sind verpflichtet:

-     die vereinseigenen Einrichtungen sorgfältig zu behandeln,

-     die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
-      die Satzung anzuerkennen und zu befolgen. 

7.3. Der Austritt aus dem Verein ist in Schriftform einzureichen und kann zum Ende des Quartals erfolgen.  

§ 8 Beiträge

8.1    Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls eine Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung geregelt über die die Mitliederversammlung entscheidet. Änderungen werden bei Bedarf von der Jahreshauptversammlung, nach Vorlage des Kassenberichtes, mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. 

§ 9 Kassenprüfer

9.1    Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 9.2    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

9.3    Sie haben die Ordnungsmäßigkeit des Kassenberichtes zu prüfen und darüber in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu geben. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes. 

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1   Über die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung verhandelt werden. Der Beschluss zur Auflösung oder Verschmelzung bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteilen aller anwesenden Mitglieder. 

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem NABU Berlin Wollankstr. 4, 13187 Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 11 Satzungsänderung

11.1 Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.